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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 B 41/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 41/08 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayer. VG Würzburg; 16.02.2005; W 6 K 03.1822
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 und gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.