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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.02.2005 - 3 ZA (pat) 49/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 49/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 49/04 zu 3 Ni 2/00 (EU) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 2/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Engels
beschlossen:
Der Antrag auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 2/00 (EU) durch Übersendung des zwischen den Antragsgegnern als Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2001 geschlossenen Vergleichs, hilfsweise durch Übersendung einer Kopie "mit an den Stellen geschwärzten Textbestandteilen, die so schützwürdige Informationen enthalten, dass das Akteneinsichtrecht zurückstehen muss". Die weiteren Aktenbestandteile sind bereits aufgrund eines früheren Akteneinsichtsverfahren bekannt. Zur Begründung führt der Antragssteller aus, dass der Vergleich, wie auch die Antragsgegnerin I einräume, eine genaue Festlegung des Schutzumfanges mit den Ausführungsmerkmalen und der technischen Erläuterung der Verletzungsform enthalte und deshalb einen Rückschluss auf den Rechtsbestand und den Schutzumfang des angegriffenen Patents zulasse. Die Mandantin sei gerade auf diese Informationen angewiesen, um ihr Verhalten danach auszurichten und widerrechtliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Ein etwaiges Interesse der am Vergleich beteiligten Parteien an einer Geheimhaltung müsse demgegenüber zurückstehen. Die Antragsgegnerinnen haben dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen.
Die Antragsgegnerin I macht geltend, dass der Vergleich lediglich das Innenverhältnis zwischen ihr und der Patentinhaberin betreffe und keine Punkte enthalte, welche Rückschluss auf den Rechtsbestand oder den Schutzumfang des Streitpatents zuließen. Die Bestimmungen des Vergleichs seien wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen aus der Sicht der Parteien schutzbedürftig, so dass aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen sei.
Die Antragsgegnerin II macht gleichfalls geltend, dass der Vergleich, der insbesondere auch eine technische Erläuterung der Verletzungsform und genaue Festlegung der Ausführungsmerkmale sowie deren Schutzumfang enthalte, lediglich für die Parteien bindend sei und der geheimhaltungsbedürftigen Geschäftssphäre der Parteien unterfalle. Dritte seien deshalb von der Akteneinsicht auszuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen, da die Antragsgegnerinnen als Parteien des Ausgangsverfahrens für den beanspruchten Aktenteil ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG. 1) Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, der Patentinhaber und/oder der gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger berufen sich auf ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Busse, PatG, 6. Aufl, § 99, Rdnr 37).
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, sich durch Akteneinsicht darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, um selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66, 67).
2) Nach gefestigter Rechtsprechung besteht aber kein Anspruch auf Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenteile, die einen abgeschlossenen Vergleich zum Inhalt haben (vgl BGH GRUR 1972, 195, 196 - Akteneinsicht VIII; BPatGE 28, 37), was insbesondere zu gelten hat, wenn sich die Parteien des Ausgangsverfahrens auf ein schutzwürdiges Interesse berufen und der Regelungsgegenstand der im Vergleich bestimmten wechselseitigen Rechte und Pflichten weit über den Nichtigkeitsrechtsstreit hinausgeht (vgl BGH GRUR 1972, 195, 196 - Akteneinsicht VIII). So ist es auch für den in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2001 zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Vergleich und die darin enthaltenen wechselseitigen Rechte und Verpflichtungen. Dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu verschaffen, ginge - auch soweit hilfsweise eine teilweise neutralisierte Fassung des Vergleichs begehrt wird - über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage oder die Ausrichtung des eigenen Verhaltens zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr 18; BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII) und was wegen der entgegenstehenden Interessen der Antragsgegnerinnen diesen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zugemutet werden kann.
Hellebrand Köhn Engels
Be