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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 StR 245/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 245/10 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt Krehl