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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 20.06.2017 - B 5 RS 52/16 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 5 RS 52/16 B |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 20. November 2015, Az: S 19 R 4037/14 vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 16. Juni 2016, Az: L 2 R 1575/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 16.6.2016 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Ablehnungen verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des BSG geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) .
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65) . Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48) . Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, ob über die allein angesprochene Problematik der sog sachlichen Voraussetzung in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt notwendig zu entscheiden ist und das LSG alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festgestellt hat (§ 163 SGG) .
Der Kläger hat auch eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (zu den Anforderungen s zB BSG Beschluss vom 16.7.2004 - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4) . Er benennt insbesondere weder Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des LSG sowie der Entscheidung des 4. Senats des BSG zum Az "B 4 RA 31/01 R", noch kommt denkbar die Abweichung des LSG von einem tragenden Rechtssatz des BSG in Betracht, wenn letzteres schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers über die angesprochene Frage nicht zu entscheiden hatte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.