BAG
24. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 24.03.2022 - 6 AZR 256/21 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 6 AZR 256/21 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 - 2 Sa 222/20 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 30. Juli 2020 - 1 Ca 461/20 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 6 AZR 255/21 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).