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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - VI ZA 20/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZA 20/12 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht auf der Grundlage weiterer Begutachtung das Behandlungsgeschehen anders als das Landgericht beurteilt und einen groben Behandlungsfehler verneint hat.
Bei dem Senatsbeschluss vom 27. August 2012 hat es sein Bewenden.
Unterschrift
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanz
LG Augsburg; 25.08.2010; 7 O 1181/09 / OLG München in Augsburg; 24.05.2012; 24 U 612/10