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18. Dezember 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - AnwZ (Brfg) 38/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 38/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
am 18. Dezember 2019 beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Senats vom 30. September 2019 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beigeladene wurde mit Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2017 als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit "bei der D. aufgrund des Arbeitsvertrages vom 12./18.12.2013 und der dazugehörigen Tätigkeitsbeschreibung vom 10.02.2016 samt Anlage" zugelassen. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin gegen diese Entscheidung durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen.
Im Tatbestand des Senatsurteils heißt es, die Beigeladene sei seit dem 1. Januar 2014 bei der D. als Spezialsachbearbeiterin in der Zentrale in H. in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren angestellt. Mit Schriftsatz vom 7. November 2019 hat die Beigeladene beantragt, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass sie bereits seit 28. November 2000 bei der D. oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen beschäftigt war, seit dem 1. April 2012 als Spezialsachbearbeiterin in der Arbeitsgruppe Widersprüche und Gerichtsverfahren.
II.
Der Antrag der Beigeladenen auf Berichtigung des Tatbestands, über den der Senat gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Urteils ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht aus einer etwaigen Bindungswirkung für die Rechtsmittelinstanz. Ein sonstiges anerkennenswertes Interesse an der beantragten Tatbestandsberichtigung ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Tatsachen, deren Berichtigung die Beigeladene erstrebt, nicht entscheidungserheblich sind (vgl. hierzu BVerwG, BeckRS 2018, 25399 Rn. 2 und BeckRS 2017, 115456 Rn. 2). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung der Beklagten gebunden ist und die Beigeladene ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach ihren Angaben bereits ab Beginn ihrer Tätigkeit bei der D. und deren Rechtsvorgängerinnen beantragt hat. Denn die Tätigkeit der Beigeladenen vor dem 1. Januar 2014 spielte im vorliegenden Verfahren keine Rolle und eine Bindungswirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO besteht hier ohnehin nicht für eine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2014.
a) Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezieht sich, wie sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO ergibt, auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Der Zulassungsbescheid muss deshalb das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind. Die Zulassung bindet überdies gemäß § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO den Träger der Rentenversicherung bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VI. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Diese muss sich folglich aus dem Zulassungsbescheid ergeben (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, NJW 2018, 3712 Rn. 9). Die Bindungswirkung tritt dabei im Umfang der im Bescheid ausgesprochenen Zulassung ein, wobei nach § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO bei bereits laufender Tätigkeit die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Antragstellung gilt, so dass auch eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt.
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2017, mit dem diese die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der D. aufgrund des Arbeitsvertrags vom 12./18. Dezember 2013 und der zugehörigen Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2016 zugelassen und die Mitgliedschaft der Beigeladenen bei der Beklagten als Syndikusrechtsanwältin seit dem 14. März 2016 (Eingang des Zulassungsantrags) ausgesprochen hat. Der Arbeitsvertrag vom 12./18. Dezember 2013 hat Geltung ab 1. Januar 2014. Sowohl der Zulassungsbescheid als auch das gerichtliche Verfahren, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten erreichen wollte, bezogen sich mithin nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen ab 1. Januar 2014, so dass auch nur insoweit eine Bindungswirkung nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO besteht. Deshalb hat der Senat im Tatbestand nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen seit 1. Januar 2014 abgestellt, ohne die für die Entscheidung unerhebliche vorangegangene Tätigkeit zu erwähnen.
Ebenso wenig wie eine Zulassung der Beigeladenen bereits für ihre vor dem 1. Januar 2014 ausgeübte Tätigkeit Gegenstand des Verfahrens war, war dies die (rückwirkende) Befreiung der Beigeladenen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für vorangegangene Zeiträume. Feststellungen zum Tätigkeitsbeginn, die in einem diesbezüglichen Befreiungsverfahren bindend sind, hat der Senat nicht getroffen. Eine derartige Bindung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Senat als - für das vorliegende Verfahren allein relevanten - Beginn der Tätigkeit der Beigeladenen den 1. Januar 2014 in den Tatbestand aufgenommen hat.
Unterschrift
Kayser Lohmann Liebert
Kau Lauer
Vorinstanz
AGH Frankfurt; 09.04.2018; 1 AGH 16/17