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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.02.2003 - 1 B 36/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 36/03 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 05.11.2002; OVG 4 A 610/95.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob für Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo, welche dort keine Familienangehörigen mehr haben, generell eine Leibes- und Lebensgefahr gemäß § 53 VI AuslG besteht", zielt nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose und die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Kongo. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.