BVerwG
1. März 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2007 - 6 B 5/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 5/07 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Aachen; 07.12.2006; VG 4 K 767/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7. Dezember 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.