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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - 4 StR 427/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 427/13 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht der Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe des Totschlagsversuchs zur Vollendung versagt und ihr bei der Strafzumessung im engeren Sinn gleichwohl (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10, BGHR § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429) strafschärfend angelastet hat, das Opfer habe nur durch einen Zufall überlebt, begegnet hier wegen der festgestellten besonderen Umstände im Ablauf des Tatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender