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17. Mai 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2010 - 7 B 29/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 29/10 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 12.03.2010; OVG 3 M 9/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. März 2010 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2010, mit dem die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 14. Juli 2009 zurückgewiesen wurden, kein Rechtsmittel gegeben ist. Hierauf wurde auch in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.