BGH
18. August 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 5 StR 305/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 305/15 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des im Urteil geschilderten Chat-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin (UA S. 9) lag keine "Aussage-gegen- Aussage"-Konstellation vor.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay