BVerwG
25. Januar 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2010 - 2 WD 8/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 8/09 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 2. Kammer; 17.02.2009; S 2 VL 44/08
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller am 25. Januar 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 19. März 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.