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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - 2 StR 328/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 328/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19. März 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl Eschelbach