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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2003 - 7 C 18/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 18/03 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 16.07.2003; VGH 6 UE 3127/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 Millionen EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 4. November 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 160 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 und § 14 GKG.