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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2004 - 5 PKH 19/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 PKH 19/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 15.10.2003; VGH 7 S 558/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise Monatsraten in Höhe von 135 EUR zu zahlen (§ 166 VwGO,
§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen. Ratenbeginn ist jeweils der erste Tag des auf die Kostenrechnung folgenden Monats.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unter Festsetzung von Raten stattzugeben (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 ZPO, § 120 Abs. 1 ZPO).
Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt der Kläger über ein Nettoeinkommen von 1 297,30 EUR. Von diesem Betrag sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG 191,58 EUR sowie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO, § 82 BSHG 364 EUR für die Partei abzusetzen. Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die in seinem Antrag genannten Wohnkosten in Höhe von 390 EUR zu mindern. Weitere Belastungen wurden nicht geltend gemacht. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen zwischen 350 EUR und 400 EUR, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO eine Monatsrate von 135 EUR ergibt.
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel