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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 1 WDS-VR 16/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-VR 16/08 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-VR 16.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 18. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe
I Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung von der .../Universität der Bundeswehr ... zur ...schule der Luftwaffe in F.
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er nahm ab August 2007 am ... Offizierlehrgang Offizieranwärter Truppendienst der Luftwaffe teil. Am 18. Juni 2008 stellte der Prüfungsausschuss der ...schule der Luftwaffe fest, dass der Antragsteller den Offizierlehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, da er im Teilfach Politische und Historische Bildung keine ausreichenden Leistungen erbracht hatte. Auf Weisung des Kommandeurs der Luftwaffenausbildungskommandos ordnete der Kommandeur der ...schule der Luftwaffe in diesem Teilfach eine Wiederholungsprüfung mit der Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an. Davon machte der Antragsteller am 2. Juli 2008 erfolgreich Gebrauch, sodass ihm am 3. Juli 2008 ein Lehrgangszeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Offizierlehrgangs ausgehändigt wurde. Mit Wirkung vom 1. August 2008 wurde er sodann zum Fahnenjunker befördert und mit Dienstantritt 22. September 2008 zur Teilnahme am Studium Maschinenbau der .../Universität der Bundeswehr ... versetzt.
Mit Verfügung vom 29. September 2008 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mit, der Inspekteur der Luftwaffe habe am 22. September 2008 die Entscheidung des Kommandeurs des Luftwaffenausbildungskommandos, im Fach Militärgeschichte eine Wiederholungsprüfung durchführen zu lassen, aufgehoben. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Wiederholungsprüfung rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Die Wiederholungsprüfung sei somit nichtig, sodass der Antragsteller den ... Offizierlehrgang nicht bestanden habe. Alle daraufhin erfolgten Folgemaßnahmen seien damit zu Unrecht ergangen. Der Antragsteller habe gemäß Beschluss der Prüfungskommission vom 18. Juni 2008 den Offizierlehrgang nicht bestanden. Eine Wiederholung des Offizierlehrgangs sei durch den Prüfungsausschuss befürwortet worden. Dem werde zugestimmt. Der Antragsteller sei demnach für die Teilnahme am ... Offizierlehrgang Offizieranwärter Truppendienst der Luftwaffe beginnend am 1. Oktober 2008 eingeplant. Der Dienstantritt bei der ...schule der Luftwaffe werde auf den 13. Oktober 2008 festgelegt. Der Antragsteller werde der Offizieranwärtercrew ... zugeordnet.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2008 an das Personalamt der Bundeswehr legte der Antragsteller Beschwerde gegen die ihm mit Schreiben vom 29. September 2008 eröffnete Entscheidung des Inspekteurs der Luftwaffe über die Nichtigkeit der Prüfung ein.
Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2008 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht H. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Versetzung von der .../Universität der Bundeswehr ... zur Offizierschule der Luftwaffe mit Dienstantritt zum 13. Oktober 2008 auszusetzen. Das Verwaltungsgericht H. hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen. Das Truppendienstgericht Nord hat die Sache mit Beschluss vom 26. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vom 9. Oktober 2008 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - E, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Er ist sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzung von der .../Universität der Bundeswehr ... zur Offizierschule der Luftwaffe in F. begehrt.
Dieser Antrag ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Bundesminister der Verteidigung meint - die Unzulässigkeit bereits daraus folgt, dass der Antragsteller in der Hauptsache keine Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung eingelegt hat, weil die Beschwerde vom 6. Oktober 2008 sich nur gegen die Entscheidung des Inspekteurs der Luftwaffe über die Nichtigkeit der Wiederholungsprüfung richte und nicht gegen den sonstigen Inhalt der Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 29. September 2008 und außerdem nicht gegen die gesonderte Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr Nr. 9875 vom 13. Oktober 2008 (BA I, 7). Jedenfalls ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deswegen unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - unterstellt - gegen die Versetzungsverfügung eingelegten Beschwerde weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Tatsächlich hat der Antragsteller seit dem 13. Oktober 2008 erneut am Offizierlehrgang der Offizieranwärter des Truppendienstes der Luftwaffe in F. teilgenommen. Sein Studium an der Bundeswehruniversität, bei der er vor der Rückkehr nach F. noch nicht immatrikuliert worden war, hat er dagegen nicht aufgenommen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ist eine erfolgreiche Teilnahme am laufenden Trimester der Universität wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Das Studium kann danach frühestens im Oktober 2009 begonnen werden.
Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder den Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4> und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung Nr. 9875 vom 13. Oktober 2008 bzw. die gegebenenfalls bereits in dem Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 29. September 2008 angeordnete Rückversetzung des Antragstellers an die Offizierschule der Luftwaffe bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Bedenken. Nachdem die Entscheidung des Prüfungsausschusses über die bestandene Abschlussprüfung aufgehoben worden war, bestand ein dienstliches Interesse daran, dass der Antragsteller zunächst den Offizierlehrgang erfolgreich abschließt, bevor er sein Studium an der Universität der Bundeswehr aufnimmt. Zwar hat der Antragsteller gegen die Aufhebung der Prüfungsentscheidung Beschwerde eingelegt. Diese hat aber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WBO keine aufschiebende Wirkung. Einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO, die Vollziehung der Maßnahme auszusetzen, hat der Antragsteller insoweit nicht gestellt. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerde muss sich der Antragsteller daher so behandeln lassen, als habe er die Prüfung nicht bestanden.
Unzumutbare Nachteile, die jedenfalls noch im jetzigen Zeitpunkt vom Antragsteller abgewendet werden könnten, hat dieser nicht dargetan.
Unterschrift
Golze Dr. Frentz Dr. Langer