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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4 B 66/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 66/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. September 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Thüringer OVG; 25.05.2004; OVG 1 KO 521/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Verfahrensmangel aufzeigt, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann. Gegen das von ihr allein kritisierte Urteil des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.
Unterschrift
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch