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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.02.2017 - 1 BvR 1877/15 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1877/15 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der Frau O…, |
- Beistand:
Herr O… -
| hier: | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
| 1. |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
am 22. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr O..., wird als Beistand der Beschwerdeführerin zugelassen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin sie im Verfahren nicht als Bevollmächtigter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten kann, war er auf ihren für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin war Verwaltungsrichter und ist zur Zeit im juristischen Dienst eines Landtags tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines Lehrauftrags an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem deutschen Recht sicherstellen (vgl. BTDrucks 17/3356, S. 19). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln aufgrund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.
Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen. Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Angesichts seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten kann bei dem Sohn der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass er ihr juristisch qualifiziert vor dem Bundesverfassungsgericht beistehen kann. Auch besteht für sie, da es um Gesundheitsfragen geht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -, juris), ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus familiärer Beziehung gerade auf ihn als Beistand zurückzugreifen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Schluckebier | Ott |