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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 25.04.2000 - VII R 15/00 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII R 15/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2000 |
Vollständiger Text
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Revision-- unwirksam.