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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 StR 435/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 435/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, beruht auf der fehlerhaften Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier weder der Schuldspruch noch der Rechtsfolgenausspruch.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt