AGH Hessen
13. März 2017
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BGH
29. Mai 2018
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BGH
6. Mai 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 31/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 31/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Mai 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk
am 29. Mai 2018 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Seit dem 16. Juni 2006 ist sie im Rechtsamt des Landkreises D. tätig. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2016 wurden ihr die Aufgaben einer Syndikusrechtsanwältin zugewiesen. Am 14. März 2016 beantragte sie die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und trat dem Antrag entgegen. Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 wurde die Beigeladene für ihre näher bezeichnete Tätigkeit beim Landkreis als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.
Unterschrift
Kayser Lohmann Seiters
Lauer Merk
Vorinstanz
AGH Frankfurt; 13.03.2017; 1 AGH 10/16