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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.08.2016 - 5 StR 294/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 294/16 |
| Entscheidungsdatum : | 3. August 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.
Unterschrift
Schneider Dölp Bellay
Cirener Feilcke