BGH, Beschluss vom 23.12.2025 - 5 StR 603/25
BGH 23. Dezember 2025
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BGH 9. März 2026

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger beantragt zweimal die Auswechslung seines Pflichtverteidigers nach Verurteilung wegen Vergewaltigung und Betäubungsmittelhandels. Die Bestellung der benannten Ersatzverteidigerin scheitert an deren Nichtverfügbarkeit. Der Pflichtverteidiger hat fristgerecht Revision eingelegt und begründet.

Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Pflichtverteidigerwechsel sind nach § 143a Abs. 3 StPO (Fristversäumnis, Nichtverfügbarkeit der Ersatzverteidigerin) und § 143a Abs. 2 StPO (fehlende Glaubhaftmachung einer endgültigen Vertrauenszerstörung) unbegründet. Differenzen über Verteidigungsstrategie rechtfertigen keinen Wechsel. Die ordnungsgemäße Revisionsbegründung schließt Untätigkeit aus.

Praxishinweis
Ein Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren setzt strenge Voraussetzungen voraus: fristgerechte Antragstellung, Verfügbarkeit des Ersatzverteidigers und substantiiertes Vorbringen einer endgültigen Vertrauenszerstörung. Pauschale Unstimmigkeiten genügen nicht. Differenzen über Verteidigungsstrategie sind kein Entpflichtungsgrund.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.12.2025 - 5 StR 603/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 603/25
    Entscheidungsdatum : 22. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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