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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.12.2020 - 6 StR 394/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 394/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es stößt zwar aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht das Nachtatverhalten des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Dessen ungeachtet erweist sich die verhängte Strafe aber vor allem in Anbetracht der zahlreichen, vielfach einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als angemessen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. November 2020 hat dem Senat vorgelegen.
Unterschrift
Schneider König Feilcke
Tiemann Fritsche
Vorinstanz
LG Magdeburg; 18.08.2020; 162 Js 4940/20 21 Ks 4/20