BVerfG
20. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.02.2017 - 2 BvR 198/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 198/17 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239
<252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.