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BGH
19. Oktober 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.10.2011 - 4 StR 474/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 474/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 gemäß § 42 Abs. 1 RVG beschlossen:
Der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin Leonore G. -S. aus Hamburg steht für das Revisionsverfahren anstelle der gesetzlichen Gebühr (VV 4130) eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro (i.W.: sechshundert Euro) zu.
Gründe
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. März 2010 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten F. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 600 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat, die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft umfasste, hatte sich die Antragstellerin nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Unterschrift
Ernemann Roggenbuck Franke
Bender Quentin