BVerwG
2. August 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 B 90/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 90/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 02.06.2006; VGH 4 S 1005/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2006 und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 zurückgenommen.
Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.