BFH, Entscheidung vom 29.04.2005 - XI B 127/04
FG Düsseldorf 19. Juli 2004
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BFH 29. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 positive Einkünfte und Verluste aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung. Das Finanzamt verrechnete die negativen Einkünfte vollumfänglich, berücksichtigte jedoch den Verlustvortrag aus Vorjahren nur beschränkt gemäß § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG. Der Kläger begehrt Aussetzung der Vollziehung mit Verfassungsrügen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Beschränkung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG. Die zeitliche Streckung des Verlustvortrags steht im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Eine den Veranlagungszeitraum übergreifende Berücksichtigung von Verlusten zur Sicherung des Existenzminimums ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der zeitlich gestreckten Verlustverrechnung nach § 10d Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Beschränkung des Verlustvortrags, insbesondere bei echten Verlusten, sind bei summarischer Prüfung unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 29.04.2005 - XI B 127/04
Gericht : BFH
Aktenzeichen : XI B 127/04
Entscheidungsdatum : 28. April 2005

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