VG Ansbach
11. Juli 2023
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VGH Bayern
24. April 2024
>
BVerwG
2. August 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 02.08.2024 - 3 B 17/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 17/24 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Ansbach; 11.07.2023; AN 10 K 21.01601 / VGH München; 24.04.2024; 11 BV 23.1631
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich (noch) gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er suchte am 18. Juni 2019 kurz nach 22 Uhr mit einem Fahrrad eine Tankstelle auf, um dort einzukaufen. Die Mitarbeiterin der bereits geschlossenen Tankstelle gab an, der Kläger sei mit dem Fahrrad zur Tankstelle gefahren. Er habe gegen die Türe geschlagen, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Eine hierauf veranlasste Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 Promille. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Dieses sollte getrennt für fahrerlaubnisfreie und fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge Stellung nehmen zu der Frage, ob nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Mit Bescheid vom 16. März 2020 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis (Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S) und untersagte das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr, weil er kein Gutachten vorgelegt habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 9. August 2021 zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zwar sei es davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrrad nicht lediglich geschoben, sondern gefahren und damit im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung geführt habe. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge finde in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV jedoch keine Grundlage. Damit erweise sich die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und damit der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig, denn die Aufforderung sei nicht teilbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat der auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Berufung des Beklagten stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Mit dem allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass er mit dem Fahrrad gefahren sei. Ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, liegt jedoch nicht vor.
1. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ist verletzt, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Denkgesetze, logische Brüche und Widersprüche (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 21 und vom 24. August 2022 - 3 B 36.21 - ZLR 2022, 790 Rn. 13).
Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Überzeugung, dass der Kläger mit dem Fahrrad gefahren sei, im Anschluss an das Verwaltungsgericht mit der Aussage der Tankstellenmitarbeiterin sowie einem polizeilichen Schlussvermerk, in dem festgehalten wurde, dass die Fahrradfahrt auf einer von der Tankstelle zugesandten - zwischenzeitlich gelöschten - CD eindeutig zu erkennen gewesen sei. Er würdigt sodann die widerstreitende Aussage der Zeugin S. als nicht belastbar und die Einlassung des Klägers als nicht überzeugend (UA S. 9 bis 12).
a) Zur Würdigung der Aussage der Zeugin S. macht der Kläger geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ein "Lichtbild 3" in Bezug genommen, in dem der Standort dieser Zeugin aktenwidrig falsch auf dem Gehweg vor dem Gebäude angezeichnet sei; die Blickrichtung sei nach dem Eintrag eine völlig andere.
Hieraus ergibt sich keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Aus den Eintragungen auf dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten "Luftbild" folgt, dass das Lichtbild vor dem Gebäude - von dessen "Hoftörchen" aus die Zeugin den Anweg des Klägers zur Tankstelle wahrgenommen haben will - aufgenommen wurde. Der Standort der Zeugin ist in dem "Luftbild" entsprechend ihrer Angabe markiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar auf die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufnahmen und das "Lichtbild 3" Bezug genommen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er im Rahmen seiner Würdigung von einem anderen als dem von der Zeugin S. angegebenen und von ihm auch referierten Standort ausgegangen wäre. Die Kennzeichnung auf dem Lichtbild belegt eine - zumal bedeutsame - Fehlannahme nicht. Es trifft auch nicht zu, dass die Blickrichtung und damit die Perspektive des Bildes eine völlig andere wäre. Vielmehr gibt das Lichtbild die Sicht vom Gehweg vor dem Haus der Zeugin zur Tankstelle wieder und trägt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Einschränkungen der Sicht zwanglos für die Sicht vom "Hoftörchen" des Hauses.
b) Zur Würdigung seiner Einlassung meint der Kläger, diese sei nicht nachvollziehbar. Auch insoweit ist eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht ersichtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hält dem Kläger vor, erstmals am 14. Januar 2020 bei einer Vorsprache gegenüber dem Landratsamt behauptet zu haben, nicht mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Wäre dem so, so erachtete er es für lebensfremd, dass der Kläger - anwaltlich beraten - zuvor der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen eine Geldauflage und der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugestimmt und auf eigene Kosten eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch genommen hätte. Vielmehr hätte der Verwaltungsgerichtshof erwartet, dass er die entlastende Tatsache früher, gegenüber der Polizei, im Ermittlungsverfahren und auf die Aufforderung zum Beibringen eines Fahreignungsgutachtens geäußert hätte. Hieraus leitet der Verwaltungsgerichtshof den Eindruck ab, dass das Bestreiten des Fahrradfahrens erst im Lichte drohender fahrerlaubnisrechtlicher Konsequenzen, mithin als Schutzbehauptung erfolgte. Gegen diese Würdigung ist gemessen am Maßstab des Überzeugungsgrundsatzes nichts zu erinnern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorangestellten, einleitenden Bewertung von Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofs. Sie betreffen die Schilderung und Erklärung seines Verhaltens an der Tankstelle. Insoweit trifft zu, dass ein inhaltlicher Bezug zur Frage des Fahrradfahrens nicht besteht. Ein solcher wird aber durch den Verwaltungsgerichtshof auch nicht hergestellt. Vielmehr geht es bei deren Bewertung ersichtlich um das weitere Aussageverhalten des Klägers, das aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beigetragen hat. Dass sich sein Verhalten an der Tankstelle aus den Akten plausibel erklären lässt, stellt die Bewertung der Einlassungen nicht in Frage. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz lässt sich daher auch insoweit nicht erkennen.
2. Der Kläger rügt des Weiteren, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Örtlichkeiten in Augenschein nehmen müssen, um die Einlassungen würdigen zu können. Die damit der Sache nach geltend gemachte Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegt nicht vor.
Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem Tatsachengericht, von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wird - wie hier - nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - juris Rn. 33 jeweils m. w. N. und vom 1. November 2023 - 3 B 32.22 - NVwZ 2024, 257 Rn. 9).
Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb sich die begehrte Inaugenscheinnahme hätte aufdrängen müssen. Dem gegenüber den Lichtbildern erhobenen Einwand, sie seien erst Jahre nach dem Geschehen aufgenommen, würde eine Inaugenscheinnahme gleichermaßen begegnen. Der Vorhalt, eine Übereinstimmung der Örtlichkeit im Hinblick auf Wuchs und bauliche Anlagen sei nicht festgestellt, ließe sich durch eine Inaugenscheinnahme nicht ausräumen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit eine weitere Aufklärung angezeigt gewesen wäre. Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Tankstellenmitarbeiterin den Kläger aus der W. Straße kommend überhaupt habe sehen können. Sie war - unter Beteiligung des Klägervertreters - Gegenstand ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht. An deren Ende haben die Beteiligten auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.