BGH
15. November 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.11.2023 - 6 StR 470/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 470/23 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.
Unterschrift
| Sander |