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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 22.03.2022 - 1 StR 366/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 366/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2022, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.
Unterschrift
Raum Bellay Hohoff
Leplow Pernice
Vorinstanz
Landgericht Baden-Baden; 20.05.2021; 3 KLs 206 Js 15985/19 jug.