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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1996 - 1 BvR 315/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 315/95 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 1996 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Köln Urteil; 01.07.1993; 21 K 4573/92
Vorinstanz
II. OVG Nordrhein-Westfalen Urteil; 29.09.1994; 16 A 3227/93
Vorinstanz
III. BVerwG Beschluß; 28.12.1994; 11 B 205.94
Leitsatz
Die durch einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes ausgesprochene Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung der insgesamt als Darlehen gewährten Ausbildungsförderung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist auch vor dem Hintergrund der ab 1990 geltenden Umstellung der Förderung auf hälftiges Darlehen der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.
Normenkette
BAföG § 17 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 152
NVwZ-RR 1997, 32
Gründe
I.
In den Ausgangsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Januar 1992, der die ihm in den Jahren 1983 bis 1987 in der Form eines Darlehens gewährte Ausbildungsförderung auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ( BAföG) in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857, 1886) betrifft. Mit diesem Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe des vom Beschwerdeführer zurückzuzahlenden Darlehens mit einem Betrag von DM 36.516 fest und bestimmte den Beginn der Rückzahlung. Widerspruch, Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die im Bescheid ausgesprochene volle Verpf lichtung zur Rückzahlung des Darlehens sei verfassungswidrig.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Fehlen einer angemessenen Regelung für sogenannte Altfälle sei selbst bei großzügigster Bemessung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hätte 1990 im Zuge der Umstellung der Förderungsart vom Darlehen auf ein sogenanntes hälftiges Darlehen und einen hälftigen (verlorenen) Zuschuß eine angemessene Regelung für Altfälle des Förderungszeitraums 1983 bis 1990 treffen müssen. Lebensalter und andere Zufallskriterien dürften nicht zu einer unterschiedlichen Förderungsweise vor und nach 1990 führen.
II.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Weder wäre durch eine Entscheidung die Klärung einer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen kein Verfassungsrecht. Die Verfassungsbeschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auf der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, daß nach den hier anwendbaren Vorschriften des einfachen Rechts eine rechtsverbindliche Regelung über die vom Beschwerdeführer verfassungsrechtlich in Frage gestellte Förderungsart im Bewilligungsbescheid der Ämter für Ausbildungsförderung und nicht in dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes getroffen wird (vgl. BVerwGE 82, 235 [238 f.]; BVerwG, Buchholz 436. 36 § 17 BAföG Nr. 12; BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 11 B 90.92 -). Der angegriffene Bescheid kann den Beschwerdeführer danach nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Grundrechtsschutz der Förderungsempfänger wird ersichtlich nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Förderungsart bereits mit der Bewilligung festgelegt wird und deswegen nur mit dagegen gerichteten Rechsmitteln bekämpft werden kann. Denn eine verfassungsrechtliche Beschwer geht vom Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht aus.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.