BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08
BGH 5. Juni 2009

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger parkte unbefugt auf dem Privatparkplatz des Beklagten, der mit Hinweisschildern und einem Abschleppunternehmen gegen widerrechtliches Parken vorging. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, der Kläger zahlte Abschlepp- und Inkassokosten und verlangt Rückzahlung vom Beklagten.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Schadensersatzanspruch des Beklagten gem. §§ 823 Abs. 2, 858, 859 BGB wegen verbotener Eigenmacht durch unbefugtes Parken. Das Selbsthilferecht zur Entfernung des Fahrzeugs ist auch ohne konkrete Behinderung zulässig und nicht an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, sondern nur an Treu und Glauben. Inkassokosten sind kein ersatzfähiger Schaden.

Praxishinweis
Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken begründet verbotene Eigenmacht, die Abschleppen rechtfertigt. Grundstückseigentümer können Abschleppkosten als Schadensersatz verlangen, Inkassokosten jedoch nicht. Die Beauftragung Dritter zur Überwachung und Abschleppentscheidung ist zulässig, sofern Missbrauch ausgeschlossen ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge39

  • 1Was Gilt Beim Abschleppen Von Privaten Parkplätzen?Eingeschränkter Zugriff
    Dav · anwaltauskunft.de · 28. Mai 2018

  • 2Teuer: Abgeschleppt bei Falschparken auf privatem GrundstückEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt Für Strafrecht) · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. Juli 2012

  • 3Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 144/08
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2009
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text