BVerwG
19. Dezember 2005
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2005 - 4 A 1018/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1018/05 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.