BGH
13. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - 5 StR 34/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 34/12 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
König Bellay