BGH
21. Oktober 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 5 StR 453/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 453/13 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).
Unterschrift
Basdorf Sander König
Berger Bellay