BGH
27. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 5 StR 92/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 92/12 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wurde vom Revisionsangriff ausgenommen.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
König Bellay