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- 1. BVerwG 7 CN 1.11, Urteil vom 02. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 7 BN 1/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 BN 1/11 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 03.02.2011; OVG 4 KN 1/10
Tenor
In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 3. Februar 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren ist geeignet, die Frage, welche Anforderungen gemäß § 51 WHG an die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten zu stellen sind, und gegebenenfalls die Frage, welche Auswirkungen Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone für den Bestand einer Schutzgebietsverordnung haben, näher zu klären.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 CN 1.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.