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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - 4 StR 72/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 72/15 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
hier: Anträge auf Pauschgebühr
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Den gerichtlich bestellten Verteidigern Rechtsanwalt K. aus Ma. (für den Angeklagten L. La. ) und Rechtsanwalt R. aus D. (für den Angeklagten M. La. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr jeweils eine Pauschvergütung in Höhe von 1.400 EUR (in Worten: eintausendvierhundert Euro) bewilligt.
Der weiter gehende Antrag des Rechtsanwalts R. wird zurückgewiesen.
Gründe
Rechtsanwalt K. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 7. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten L. La. bestellt worden, Rechtsanwalt R. , ebenfalls für die Revisionshauptverhandlung, mit Verfügung vom 4. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten M. La. . Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von jeweils 1.400 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatten sich die Antragsteller mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich.
Der von Rechtsanwalt R. gestellte, weiter gehende Antrag war zurückzuweisen. Die von ihm erstrebte Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 4.000 EUR erscheint dem Senat übersetzt.
Unterschrift
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin