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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 2 BvR 1453/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1453/94 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Kassel Beschluß; 15.02.1994; 2 StVK 74/93
Vorinstanz
II. OLG Frankfurt/Main Beschluß; 19.05.1994; 3 Ws 243/94
Leitsatz
Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn daraus, daß ein Gefangener einen Termin beim Facharzt nicht wahrnimmt, geschlossen wird, daß er keine Beschwerden habe. Hierauf kann die Ablehnung der Gewährung von Taschengeld mit der Begründung, der Gefangene habe grundlos die Arbeit verweigert, insbesondere dann nicht gestützt werden, wenn es sich um eine sich über Jahre entwickelnde und hinziehende Krankheit handelt, die zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ärztlich diagnostiziert worden ist.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 41 § 46 ;
Fundstellen
StV 1995, 651
ZfStrVo 1996, 314
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug (§ 46 StVollzG).
I. Der Beschwerdeführer verbüßt langjährige Freiheitsstrafen. Er leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere aus dem Bereich der Wirbelsäule. Am 22. August 1991 war festgestellt worden, daß er außer zu Botengängen zu keinen weiteren Arbeiten eingesetzt werden könne. Am 15. Dezember 1992 wies die Justizvollzugsanstalt ihm eine Arbeit zu, deren Aufnahme er unter Berufung auf gesundheitliche Gründe verweigerte.
Mit Schreiben der Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalt vom 17. November 1992 war der ärztliche Dienst der Anstalt um Mitteilung gebeten worden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer weiterhin eingeschränkt arbeitsfähig sei. Eine daraufhin angeordnete Untersuchung durch einen Orthopäden am 10. Dezember 1992 nahm der Beschwerdeführer aber nicht wahr. Er trug hierzu vor, er habe, als er abgeholt werden sollte, gedacht, es handele sich um einen Irrtum, denn er sei vorher nicht informiert gewesen.
Am 11. Dezember 1992 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Vollzugskonferenz statt, in der hinsichtlich seines Vollzugsplans festgestellt wurde, er solle "mit dem Arzt abklären, zu welchen Tätigkeiten er herangezogen werden" könne. Am 15. Dezember 1992 ordnete die Justizvollzugsanstalt nach telefonischer Rücksprache mit der Anstaltsärztin - ohne daß eine Untersuchung erfolgte - die Aufnahme der Arbeit für den Folgetag an. Am 21. Dezember1992 begründete die Anstaltsärztin ihre Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schriftlich: "Am 10. Dezember 1992 hatte der Patient einen Termin beim Orthopäden zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Auf diesen Termin hat er verzichtet. Man kann also davon ausgehen, daß er keine orthopädischen Beschwerden hat."
Wegen der Arbeitsverweigerung des Beschwerdeführers verfügte die Justizvollzugsanstalt, daß er für die Dauer von drei Monaten zu den Kosten der Vollstreckung der Haft heranzuziehen sei und ihm für drei Monate das Taschengeld gesperrt werde. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 109 ff. StVollzG. In einer von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Stellungnahme führte die Anstaltsärztin am 13. Mai 1993 aus, der Beschwerdeführer leide unter Wirbelsäulenproblemen. Er habe am 10. Dezember 1992 einen Termin bei einem Facharzt für Orthopädie gehabt, zu dem er nicht erschienen sei. Nach ihrer Beurteilung könne er eine leichte Tätigkeit ohne starke Rückenbelastung und ohne ständiges Sitzen ausüben. Eine orthopädische Untersuchung am 3. Juni 1993 ergab die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers.
II. Mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom 15. Februar 1994 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Aus der Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 13. Mai 1993 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Gebrechen zur Verrichtung der ihm zugewiesenen leichten Arbeiten gesundheitlich in der Lage gewesen sei. Wenn im Juni 1993 anders lautende Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit gewonnen worden seien, so sei dies für die im Verfahren fragliche Zeit ohne Belang.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hob mit Beschluß vom 19. Mai 1994 die Verfügung der Justizvollzugsanstalt K. und den Beschluß der Strafvollstreckungskammer insoweit auf, als eine Heranziehung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Strafvollstreckung angeordnet war. Im übrigen - insoweit ist der Beschluß Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG verworfen.
III. 1. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der geforderte Arbeitseinsatz wäre für ihn mit starken Schmerzen verbunden gewesen, hätte daher eine Mißhandlung bedeutet und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Er habe den Arbeitseinsatz verweigert, da er aufgrund der letzten vorangegangenen ärztlichen Untersuchung vom 22. August 1991 "krank geschrieben" gewesen sei. Die von der Vollzugskonferenz vorgesehene neue Untersuchung sei noch nicht durchgeführt gewesen, auch sei ihm die telefonische Stellungnahme der Anstaltsärztin gegenüber der Arbeitsverwaltung nicht bekanntgegeben worden. Schließlich sei sein Verhalten durch das Ergebnis der am 3. Juni 1993 durchgeführten orthopädischen Untersuchung bestätigt worden.
2. Die Hessische Staatskanzlei hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
IV. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Kammer ist zur Entscheidung zuständig, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet ist.
Der Beschluß des Landgerichts Kassel vom 15. Februar 1994 verletzt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes; er ist willkürlich.
1. Die Auslegung und Anwendung des StVollzG ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen. Dieses greift aber ein, wenn die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts in Frage steht, also wenn das Willkürverbot verletzt ist oder wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).
Willkür ist gegeben, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]; 74, 102 [127]; st. Rspr.).
2.a) § 46 StVollzG knüpft die Gewährung von Taschengeld daran, daß der bedürftige Gefangene ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält. Verschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Gefangene seiner Arbeitspflicht aus § 41 StVollzG nicht nachkommt. Diese Pflicht besteht, wenn ihm eine seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, zu deren Verrichtung er auch - insbesondere gesundheitlich - in der Lage sein muß, zugewiesen wird.
Die Nichtgewährung von Taschengeld führt zu besonders einschneidenden Einschränkungen des Lebens des Gefangenen im Strafvollzug. Der Entzug des Taschengeldes hat zur Folge, daß der bedürftige Gefangene über keine eigenen Mittel mehr verfügt, mit denen er solche persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, die über die Vollversorgung durch die Anstalt hinausgehen, befriedigen kann. Der Gefangene ist damit vollständig, wenn er nicht von der Außenwelt unterstützt wird, auf das angewiesen, was die Anstalt ihm zur Verfügung stellt. Er hat keine Möglichkeit, vom Einkauf Gebrauch zu machen und Nahrungs- und Genußmittel, Mittel zur Körperpflege oder andere von der Anstalt zugelassene Gegenstände wie Briefpapier oder Porto zu erwerben.
Der Sachverhalt einer schuldhaften Arbeitsverweigerung muß daher durch hinreichende Tatsachenfeststellung geklärt sein, bevor dem bedürftigen Gefangenen Taschengeld versagt wird.
b) Das Landgericht stützt seine Annahme, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen seine Arbeitspflicht verstoßen, auf die Stellungnahme der Anstaltsärztin vom 13. Mai 1993. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich jedoch, daß die Anstaltsärztin den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatte. Ihre Annahme der Arbeitsfähigkeit beruhte darauf, daß dieser den Termin "beim Orthopäden" am 10. Dezember 1992 nicht wahrgenommen hatte. Besonders deutlich wird dies in der Formulierung der Anstaltsärztin vom 21. Dezember 1992 "auf diesen Termin hat er verzichtet. Man kann also davon ausgehen, daß er keine orthopädischen. Beschwerden hat". Diese Schlußfolgerung ist ersichtlich nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers positiv festzustellen. Es ergibt sich vielmehr aus ihr, daß zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eine orthopädische Untersuchung angezeigt gewesen wäre, die gerade nicht stattgefunden hatte. Mag unter besonderen Umständen die ernsthafte Weigerung eines Gefangenen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, Rückschlüsse zulassen, war dies hier schon mangels einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Termin vom 10. Dezember1992 irrtümlich nicht wahrgenommen zu haben, sowie mit seiner erklärten Bereitschaft, die versäumte Untersuchung nachzuholen, nicht zulässig.
c) Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, daß das Landgericht das Ergebnis der am 3. Juni 1993 durchgeführten orthopädischen Untersuchung, nach der der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sein soll, für unbeachtlich hielt. Zwar ist grundsätzlich richtig, daß eine ärztliche Untersuchung unmittelbare Auskunft nur über den Zustand des Patienten zur Zeit der Untersuchung gibt. Das Landgericht hätte dabei aber berücksichtigen müssen, daß die hier in Frage stehenden Beschwerden (Wirbelsäulenleiden) erfahrungsgemäß nicht zu den kurzfristigen Erkrankungen gehören, sondern zu den sich über Jahre entwickelnden und hinziehenden. Auch dem Gewicht der Tatsache, daß bei der letzten vorangegangenen Untersuchung vom 22. August 1991 die Erkrankung und eine daraus folgende weitgehende Arbeitsunfähigkeit ärztlich diagnostiziert worden war, im Dezember 1992 dagegen keine Untersuchung stattgefunden hatte, hat die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend Rechnung getragen.
Die positive Annahme, der Beschwerdeführer sei im Dezember 1992 arbeitsfähig gewesen und habe deshalb seine Arbeitspflicht schuldhaft verletzt, ist aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen unter keinem denkbaren relevanten Aspekt vertretbar und somit willkürlich.
Offenbleiben kann daher, ob die Entscheidung auch insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als sie jegliche Auseinandersetzung damit vermissen läßt, ob nicht der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen vom Nichtbestehen einer Arbeitspflicht ausgehen konnte.
3. Der Beschluß des Landgericht Kassel ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Zugleich wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/M., soweit er sich auf die Versagung des Taschengeldes bezieht, gegenstandslos. Soweit durch ihn die Verfügung der Justizvollzugsanstalt über die Heranziehung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Strafvollstreckung und der diese Anordnung bestätigende Beschluß des Landgerichts aufgehoben wurde, ist er nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens.
Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß dem Antrag des Beschwerdeführers ein Erfolg nicht versagt bleiben kann, wenn die Frage der Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Arbeitsverweigerung nicht mehr aufklärbar sein sollte.
V. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.