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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - 5 StR 222/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 222/21 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit mit der auf einen "Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 200 Abs. 1, § 265 Abs. 1 und 4 StPO" gestützten Verfahrensrüge zugleich eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO geltend gemacht werden sollte, erweist sich die Rüge jedenfalls als unbegründet. Eines Hinweises hat es danach nicht bedurft, da sich nicht erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben haben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen. Denn die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten bereits mit der jeweiligen Anklage zur Last gelegt, Beihilfe zu Verbrechen nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "unter Verwendung einer Waffe" geleistet zu haben. Daraus ergab sich, dass der Anklagevorwurf ein Vorgehen der Haupttäter mittels einer geladenen Schreckschusspistole umfasste.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Hamburg; 03.02.2021; 616 KLs 19/20 616 KLs 20/20 3300 Js