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Über die Entscheidung
Vollständiger Text
Leitsatz
Normenkette
BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 28 Abs. 2 Satz 1
SächsGemO § 28 Abs. 2 Nr. 14
SächsGemO § 28 Abs. 2 Nr. 20
Tenor
Az.: 1 A 1281/17 3 K 873/13
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
die Große Kreisstadt Werdau vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 10 - 18 , 08412 Werdau
- Beklagte - - Berufungsbeklagte -
beigeladen: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Bundesfinanzverwaltung, Bleiufer 21, 19053 Schwerin wegen
Vorkaufsrechts hier: Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14. November 2019
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2017 - 3 K 873/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte, eine Große Kreisstadt mit etwa 23.000 Einwohnern, in Bezug auf die im Sanierungsgebiet "Südliche Innenstadt" gelegenen ehemals industriell genutzten Flurstücke..... und..... (inges. 5.381 m²) ............................................................................................
Eigentümerin der Flurstücke war die Beigeladene, die diese mit notariellem Kaufvertrag vom 26. November 2011 an den Kläger für 2.500 EUR auf der Grundlage einer am selben Tag erfolgten Grundstücksversteigerung veräußerte. Auf Anfrage des Notars vom 20. Februar 2012, die bei der Beklagten am 22. Februar 2012 einging, zu einem Genehmigungserfordernis sowie zu einem etwa bestehenden Vorkaufsrecht informierte die Beklagte mit vom Oberbürgermeister unterzeichneten Schreiben vom 16. und 19. März 2012 den Kläger sowie die Beigeladenen über ihre Absicht, ihr Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auszuüben.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 144 Abs. 2 BauGB erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2012. Ihr Vorkaufsrecht übte diese mit der Beigeladenen und dem Kläger am 15. bzw. 18. Mai 2012 zugestelltem Bescheid vom 10. Mai 2012 aus. Sie beabsichtige auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrats vom 31. Juli 2008 zum städtischen Entwicklungskonzept die Schaffung eines Grünzugs am L..........., die Renaturierung des Bachlaufs sowie das Schaffen eines öffentlichen Freiraums auf den Flurstücken..... und......
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. Mai 2012 wies die Beklagte mit am 2. Oktober 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. September 2012, dem eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, zurück. Das Vorkaufsrecht habe sie innerhalb der maßgeblichen Zwei-Monats-Frist ausgeübt, die erst mit der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung in Gang gesetzt worden sei.
Der Kläger hat am 19. September 2013 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Zwei-Monats-Frist bei Bekanntgabe des Bescheids vom 10. Mai 2012 bereits abgelaufen gewesen sei. Die genannte Frist beginne mit der Kenntnis der Beklagten über den Abschluss des Kaufvertrags (20. Februar 2012). Zudem sei weder ersichtlich noch dargetan, dass das Vorkaufsrecht - wie erforderlich - vom zuständigen Gemeinderat ausgeübt worden sei. Es handle sich um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das vom Oberbürgermeister getätigt werden könne.
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Klage mit am 14. November 2017 zugestelltem Urteil vom 6. November 2017 - 3 K 873/13 - abgewiesen. Diese sei zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden.
Die Klage sei aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Die Beklagte habe ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die Zwei-Monats-Frist gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei erst mit der Bekanntgabe der sanierungsrechtlichen Genehmigung am 19. März 2012 in Gang gesetzt worden, und die Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Bekanntgabe am 15. Mai 2012 damit fristgemäß erfolgt.
Auf den am 11. Dezember 2017 gestellten und am 12. Januar 2018 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2018 - 1 A 1281/17 - (zugestellt am 7. Mai 2018) die Berufung zugelassen, die der Kläger nach Fristverlängerung am 18. Juni 2018 begründet hat.
Der Kläger trägt vor, das Vorkaufsrecht sei nicht innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB geltenden Zwei-Monats-Frist ausgeübt worden. Diese beginne mit der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2012 und nicht erst mit der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung. Der Fristablauf könne sonst nach Belieben von der Gemeinde gesteuert werden. Der Wortlaut des Gesetzes knüpfe allein an die Mitteilung über einen geschlossenen Kaufvertrag. Nichts anderes gelte bei einem schwebend unwirksamen Kaufvertrag.
Zudem sei die Ausübung des Vorkaufsrechts formell rechtswidrig. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nicht - wie erforderlich - durch den Stadtrat getroffen worden. Der Oberbürgermeister sei zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht befugt gewesen. Es handle sich um kein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. v. § 53 Abs. 2 SächsGemO. Die Ausübung des Vorkaufsrechts könne auch von keiner Wertgrenze abhängig gemacht werden. Dem stehe bereits entgegen, dass der Kaufpreis die maßgebliche Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte nicht widerspiegle. Es komme auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte an, da das Vorkaufsrecht städtebaulichen Zwecken diene. § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung der Beklagten sei mit § 28 Abs. 2 Nr. 14 und Nr. 20 SächsGemO deshalb nicht zu vereinbaren. Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts könne grundlegende städtebauliche Belange berühren, die durch eine an den Grundstückswert anknüpfende "Wertgrenze" nicht zutreffend abgebildet werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass grundsätzliche und für die städtebauliche Entwicklung grundlegende städtebauliche Belange zur Vertretung auf den Hauptverwaltungsbeamten hätten übertragen werden sollen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. November 2017 - 3 K 873/13 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Zwei-Monats-Frist sei eingehalten. Der Oberbürgermeister vertrete die Beklagte nach außen. Auf die Zuständigkeiten im Innenverhältnis komme es deshalb nicht an. Die Zwei-Monats-Frist sei eingehalten, da das Vorkaufsrecht nur auf der Grundlage eines wirksamen Kaufvertrags ausgeübt werden könne. Solange der Vertrag noch genehmigt werden müsse, liege kein wirksamer Kaufvertrag vor.
Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts könne der Stadtrat durch Hauptsatzung übertragen, was hier geschehen sei. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung liege die nicht zu beanstandende Wertgrenze, die klar bestimmt sei, bei 10.000 EUR. Die maßgebliche Bedeutung der Angelegenheit im Hinblick auf mögliche Sanierungsmaßnahmen sei insoweit nicht von Bedeutung.
Der Senat hat die Verkäuferin der streitgegenständlichen Flurstücke mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nimmt der Senat auf die Begründung des angegriffenen Urteils auf S. 5 Absatz 2 bis S. 6 Absatz 1 gem. § 130b Satz 2 VwGO Bezug.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Ausübungsbescheid vom 10. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. September 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Ausübung des Vorkaufsrechts findet ihre Grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach steht einer Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Sie stellt sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt dar, gegen den sich dieser - wie vorliegend - mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2009 - 4 B 52.09 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine zweimonatige Ausschlussfrist, die eingehalten wurde.
Die Zwei-Monats-Frist beginnt nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Mitteilung über das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 1957 - V ZR 125/55 -, juris Rn. 13; Urt. v. 15. Mai 1998 - V ZR 89/97 -, juris Rn. 7 und 11 und Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 17/06 -, juris Rn. 18 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 1. März 1996 - 3 S 13/94 -, juris Rn. 34 m. w. N.; NdsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2008 - 1 ME 77/08 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. 22. Januar 2016 - 9 ZB 15.2017 -, juris Rn. 16). Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor, wenn alle schuldrechtlich erforderlichen oder notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (wie etwa die sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 144 Abs. 1 BauGB) erteilt wurden. Fehlt - wie hier zunächst - noch die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung, ist der Vertrag schwebend unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1993 - V ZR 136/92 - juris Rn. 13; VGHBW, Urt. v. 1. März 1996 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2008 a. a. O.). Mit dieser Betrachtung in Einklang steht der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der die Ausschlussfrist an das Bestehen eines Kaufvertrags knüpft, wobei ein zunächst schwebend unwirksamer Kaufvertrag im Nachhinein mit der Bekanntgabe der Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung wirksam wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 1. März 1996 a. a. O., juris Rn. 35 m. w. N.; vgl. BGH Urt. v. 15. Mai 1998 a. a. O., juris Rn. 9). Die Gemeinde darf deshalb auch - ungeachtet eines schwebend unwirksamen Kaufvertrags - das Vorkaufsrecht unter der Rechtsbedingung des Wirksamwerdens des Kaufvertrags bzw. mit Wirkung auf den Genehmigungszeitpunkt ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 1998 a. a. O., juris Rn. 9 f.). Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die vorkaufsberechtigte Gemeinde selbst erteilt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 1. März 1996 a. a. O., juris Rn. 34 m. w. N.; BGH, Urt. v. 10. Februar 1957 - V ZR 125/55 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2008 a. a. O., juris Rn. 5). Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Genehmigungsverfahren nach § 144 BauGB und das Verfahren über die Ausübung des Vorkaufsrechts zwei rechtlich selbständige Vorgänge betreffen. Jedenfalls bei Fallkonstellationen, in denen über den Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zeitnah entschieden wurde (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB), ist damit auch für ein treuwidriges Verhalten nichts ersichtlich.
Davon ausgehend ist vorliegend die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 19. März 2012 über die sanierungsrechtliche Genehmigung in Gang gesetzt worden, so dass die Bekanntgabe des Ausübungsbescheids am 15. Mai 2012 (Kläger) und am 18. Mai 2012 (Beigeladene) innerhalb der Zwei-Monats-Frist erfolgte. Dabei wurde auch über den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung vom 20. Januar 2012 zeitnah innerhalb von zwei Monaten, d. h. innerhalb eines Zeitrahmens, wie er auch bei der Einholung einer erforderlichen baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung (§ 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB) gem. § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB gilt, durch schriftlichen Bescheid vom 19. März 2012 gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 BauGB entschieden.
Der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausübungsbescheids steht auch nicht entgegen, dass das Vorkaufsrecht durch den Oberbürgermeister ausgeübt wurde.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO leitet der Oberbürgermeister die Verwaltung und vertritt die Beklagte nach außen. Da mit der rechtsgestaltenden Wirkung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt untrennbar eine kaufvertragliche Verpflichtungserklärung verbunden ist, musste die Ausübungserklärung den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SächsGemO, d. h. der Schriftform genügen. Diese ist gewahrt; nach dem Inhalt der Behördenakte hat der Oberbürgermeister der Beklagten den Ausübungsbescheid und sämtlich mit diesem im Zusammenhang stehenden Schreiben unterzeichnet.
Ferner wurde das Vorkaufsrecht auch nicht verfahrensfehlerhaft durch den Oberbürgermeister ausgeübt. Gem. § 53 Abs. 1 SächsGemO ist dieser für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Verwaltung der Beklagten. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO erledigt er in eigener Zuständigkeit dabei nicht nur die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sondern auch die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
Eine solche Aufgabenübertragung ist mit § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2010 erfolgt. Nach dieser Bestimmung war der Oberbürgermeister für die "Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. des Baugesetzbuches im Wert bis zu 10.000 EUR" (heute 15.000 EUR) zuständig.
Dabei steht der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht - wie klägerseitig in der Berufungsverhandlung ausgeführt - entgegen, dass die Beklagte an der Versteigerung nicht mitgewirkt und selbst kein Kaufangebot gemacht hat. Zum einen hat sie durch das Absehen von eigenen Geboten den Kaufpreis nicht in die Höhe getrieben und zum anderen ist es gem. § 24 ff. BauGB auch nicht erforderlich, dass zuvor der Ankauf des Grundstücks durch die Gemeinde in die Wege geleitet oder "versucht" wird.
Der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Oberbürgermeister steht ferner nicht § 28 Abs. 1 und 2 SachsGemO entgegen. Es handelt sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts weder um eine Aufgabe, die gem. § 28 Abs. 2 SächsGemO grundsätzlich nicht auf den Oberbürgermeister übertragen werden darf, noch ist die hier in der Hauptsatzung festgelegt Wertgrenze zu beanstanden oder überschritten.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts konnte gem. § 53 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO auf den Oberbürgermeister übertragen werden. Dieser Annahme stehen insoweit weder § 28 Abs. 2 Nr. 14 noch Nr. 20 SächsGemO entgegen. Nach der zuerst genannten Vorschrift dürfen nur Verfügungen über Gemeindevermögen, das "für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist", nicht übertragen werden. Der Annahme einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung steht aber bereits die Wertgrenze von 10.000 EUR entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um keine kleine Gemeinde, sondern eine Große Kreisstadt mit etwa 23.000 Einwohnern handelt, so dass im Verhältnis dazu ein Verfügungsrahmen anknüpfend an einen Wert von 10.000 EUR keine besonderen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben kann.
Es ist im Weiteren aber auch nicht ersichtlich, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf die Flurstücke..... und..... für die Beklagte von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Zum einen umfassen die Flurstücke nur eine Fläche von 5.381 m² der ca. 65,63 km² umfassenden Fläche der Beklagten. Zum anderen beträgt der Kaufpreis für die Flurstücke nur 2.500 EUR und liegt damit weit unterhalb der in der Satzung festgelegten Wertgrenze. Der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Regelungsgehalt von § 11 Abs. 2 Nr. 8 der Hauptsatzung lässt auch keinen Raum dafür, weitere Kostenfolgen für die Beklagte einzubeziehen, da danach unmissverständlich auf einen "Verkauf zum vollen Wert (Verkehrswert, Bilanzwert)" im konkreten Einzelfall abgestellt wird.
Es ist aber auch sonst weder ersichtlich noch substanziell vorgetragen, dass die Flurstücke unabhängig von ihrem Verkaufswert für die Beklagte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Verweis auf die sanierungsrechtliche Genehmigung und mögliche Sanierungskosten führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren über die sanierungsrechtliche Genehmigung losgelöst vom Vorkaufsrecht zu betrachten ist, da es ein völlig anderes Verfahren betrifft. Die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und die Ausübung des Vorkaufsrecht sind unterschiedliche Instrumentarien, die unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen und jeweils zu anderen Rechtsfolgen führen (vgl. § 24 Abs. 1 BauGB sowie § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 145 Abs. 1 BauGB; VGH BW, Urt. v.1. März 1996 a. a. O., juris Rn. 29). Letztlich kann hier aber dahinstehen, ob Folgekosten überhaupt einzubeziehen sind, da finanzielle Auswirkungen bereits nicht erkennbar sind. Die wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts ins Eigentum der Beklagten übergehenden Flurstücke würden nämlich keine Beitragspflicht auslösen (vgl. § 154 Abs. 1 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1985 - 8 C 127.83 -, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Dezember 2014 - OVG 5 N 1.14 -, juris Rn. 6 zu Erschließungsbeiträgen), die sich zudem "kostenneutral" auswirken würde, da Ausgleichsbeiträge gem. § 154 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde erhoben werden. Etwas anderes gilt damit auch nicht für die vom Kläger im Weiteren in Bezug genommene Vorschrift gem. § 28 Abs. 2 Nr. 20 SächsGemO, die wie § 28 Abs. 2 Nr. 14 SächsGemO an eine "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" anknüpft, die hier nicht vorliegt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind ebenfalls erfüllt. Die Flurstücke, für die die Beklagte das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, liegen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Südliche Innenstadt". Der Ausübungsbescheid ist darüber hinaus von den nicht zu beanstandenden - auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - städtebaulichen Erwägungen getragen, auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 31. Juli 2008 zum städtischen Entwicklungskonzept einen Grünzug am L........... als "öffentlichen Freiraum" auf den Flurstücken..... und..... zu schaffen sowie eine Renaturierung des Bachlaufs zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittel
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Unterschrift
gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft Beschluss vom 14. November 2019
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 625 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an der Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts orientiert. 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Unterschrift
gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft