OLG Stuttgart
8. November 2006
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BGH
2. April 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.04.2007 - II ZR 265/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 265/06 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
5.726,50 EUR
festgesetzt.
Gründe
Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechtsstreits beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 EUR und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 EUR. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist.
Unterschrift
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanz
LG Heilbronn; 07.09.2005; 21 O 143/04 KfH / OLG Stuttgart; 08.11.2006; 14 U 60/05