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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2007 - 4 B 24/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 24/07 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2007 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 08.03.2007; OVG 7 A 3782/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Dr. Jannasch und Dr. Hofherr beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2007 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie benennt keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.
Soweit sie sich mit der Auslegung und Anwendung von § 6 der BauO Nordrhein-Westfalen durch das Oberverwaltungsgericht auseinandersetzt, handelt es sich überdies um nicht revisibles Recht. Die Beschwerde lässt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG
Unterschrift
Prof. Dr. Rojahn Dr. Jannasch Dr. Hofherr