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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.02.2003 - 3 Ni 36/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 36/02 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 36/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das deutsche Patent …
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richters Dipl.-Ing. Riegler und Brandt
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert ist für das Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bundespatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennutzung und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne). Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH - Stückgutverladeanlage).
Die Klägerin hat aufgrund eines in dem parallelen Verletzungsverfahren geschlossenen Vergleichs die Nichtigkeitsklage zurückgenommen.
Da sowohl die Klägerin, die im Hinblick auf die verbleibende Laufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren einen Gegenstandswert von 125.000,00 EUR für angemessen ansieht, als auch die Beklagte, die in Anlehnung an den im parallelen Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert von 250.000,00 EUR und angeblicher weiterer vorprozessualer Verletzungshandlungen die Festsetzung eines Betrags von mehr als 350.000,00 EUR beantragt, keine konkreten Zahlen zur Höhe der Umsätze, der Erträge für Eigennutzung und Lizenzen oder der genannten Schadensersatzansprüche angegeben haben, ist der Senat auf eine Schätzung des Wertes angewiesen, § 3 ZPO, § 287 ZPO analog.
Im Hinblick auf den für das Verletzungsverfahren vom Landgericht Berlin festgesetzten Streitwert sowie die oa Grundsätze der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat insgesamt einen Wert für das vorliegende Verfahren in Höhe von 250.000 EUR für angemessen.
Dieser Wert entspricht dem des vor dem Landgericht Berlin anhängig gewesenen Verletzungsverfahrens. Soweit dort Anteile für Unterlassung oder auch Auskunftserteilung und Rechnungslegung enthalten sind, spielen diese für das Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle. Weiterhin ist ein angemessener Betrag abzuziehen, um bei einer Restlaufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die technische Entwicklung und die mit zunehmender Laufzeit eines Patents nachlassende wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen. Andererseits waren von der Klägerin nicht bestrittene angebliche weitere vorprozessuale Verletzungshandlungen mit einem angegebenen Schaden von jeweils wenigstens 50.000,00 EUR einzubeziehen.
Hellebrand Riegler Brandt
Pr