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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.06.2004 - III ZR 93/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 93/03 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Baulandsache
Beteiligte:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren
und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003.
Gründe
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeblich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 EUR; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben.
Unterschrift
Schlick Streck