BVerwG
10. November 2005
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29. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 29.06.2006 - 9 A 59/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 59/04 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 746 116,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.