BVerwG
23. Mai 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2007 - 6 B 22/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 22/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 17.01.2007; OVG 14 A 3464/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin hat ihre "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.