BGH
10. November 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - 4 StR 464/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 464/09 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2009 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke